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Zivilrecht

OGH: Zum „Mantelvertrag“ (Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren)

Eine Vereinbarung, die insbesondere den Umfang der vom klagenden Gläubigerschutzverband zu erbringenden Leistungen und die Höhe des ihm gebührenden Erfolgshonorars für alle künftig von ihm zu bearbeitenden Fälle festlegt, ist ein Rahmenvertrag

02. 04. 2024
Gesetze:   § 936 ABGB, § 1020 ABGB
Schlagworte: Mantelvertrag, Rahmenvertrag, Vorvertrag, Dauerschuldverhältnis, Kündigung, Frist, Auftrag, Vertretung, Insolvenzverfahren, Gläubigerschutzverband, Erfolgshonorar

 
GZ 3 Ob 28/24z, 28.02.2024
 
OGH: Ein Rahmenvertrag oder Mantelvertrag unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrags (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt. Er liegt vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahmeverpflichtungen oder Lieferverpflichtungen gekoppelt.
 
Dass die Vorinstanzen hier die Vereinbarung, die insbesondere den Umfang der vom klagenden Gläubigerschutzverband zu erbringenden Leistungen und die Höhe des ihm gebührenden Erfolgshonorars für alle künftig von ihm zu bearbeitenden Fälle festlegte, als Rahmenvertrag qualifizierten, begründet keine als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifende unrichtige Beurteilung.
 
Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Eingang von Quotenzahlungen der Schuldner belegt, dass der Kläger in den betreffenden Insolvenzverfahren sämtliche von ihm geschuldeten (Vor-)Leistungen (insbesondere Anlegen eines Akts, Forderungsanmeldung einschließlich Zahlung der gerichtlichen Pauschalgebühr, Vorbereitung auf die und Teilnahme an der Prüfungs- und Zahlungsplantagsatzung) geleistet hat, kommt es doch erst nach Annahme eines Zahlungsplans (oder Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) zu Zahlungen des Schuldners an die Gläubiger. Ausgehend davon hätte der Kläger aber bereits nach § 1020 ABGB Anspruch auf sein (volles) Honorar aus jenen Fällen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre ein Anspruch des Klägers bloß auf das Erfolgshonorar bezüglich der innerhalb der zweimonatigen Kündigungsfrist - also noch vor Wirksamwerden der Kündigung - eingehenden Quotenzahlungen kein angemessener Ausgleich für die von ihm erbrachten Vorleistungen, die typischerweise mehr oder weniger lange vor den Zahlungseingängen liegen. Der Argumentation der Beklagten könnte bestenfalls dann gefolgt werden, wenn ein Nachwirken der Honorarvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum nach Wirksamkeit der Kündigung vereinbart worden wäre. In der Zeit zwischen der Zustellung der Vertragskündigung und der Vertragsbeendigung hatte der Kläger hingegen auch noch die ihm in diesem Zeitraum übertragenen Fälle zu bearbeiten, also seine (Vor-)Leistungen zu erbringen, ohne dass er mit dem Eingang irgendwelcher Quotenzahlungen aus jenen Verfahren vor Wirksamwerden der Kündigung rechnen konnte.
 
 

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