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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung eines von einem Patienten mit einem Belegspital abgeschlossenen standardisierten Vertrag als totaler Krankenhausaufnahmevertrag

Soweit im Rekurs eine Haftung der Beklagten für ein Verhalten eines behandelnden Arztes generell in Abrede gestellt wird, weil es sich dabei um selbständige Ärzte handle, die nicht Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB seien, übersieht die Beklagte, dass nach der Rsp alle Personen, derer sich der Krankenanstaltenträger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag bedient, seine Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um selbständige Unternehmer handelt

02. 04. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsvertrag, totaler / gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (mit Arztzusatzvertrag), Erfüllungsgehilfe

 
GZ 10 Ob 2/24b, 13.02.2024
 
OGH: Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab.
 
Nach hA werden herkömmlicherweise drei Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen unterschieden: Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Er begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und Krankenhausträger. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.
 
Eine Verpflichtung des Rechtsträgers des Krankenhauses zu ordnungsgemäßer Aufklärung und Behandlung besteht jedenfalls beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag (mit oder ohne Arztzusatzvertrag) und es ist – wenn ein Arztzusatzvertrag besteht – möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden).
 
Welcher der genannten Grundtypen eines Krankenhausaufnahmevertrags zustande kam, also wozu sich die Beklagte im Einzelnen gegenüber dem Kläger verpflichtete, ist somit nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Rechtsgeschäftslehre zu lösen. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Insbesondere hängt die Frage, ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass vom Zustandekommen eines Vertrags mit der Beklagten auszugehen sei, der (auch) die Behandlung des Klägers umfasst habe, überschreitet den ihm danach zukommenden Beurteilungsspielraum nicht:
 
Nach der Rsp des OGH ist es Sache des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen. Abgesehen davon, dass das vom Kläger bei der Patientenaufnahme unterfertigte Formular, das im Kopf die Beklagte ausweist, den Vertrag selbst als „Behandlungsvertrag“ bezeichnet und darin auch ärztliche Leistungen angesprochen werden, behauptet die Beklagte nicht, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen dem Kläger gegenüber ausdrücklich beschrieben oder auf bestimmte Inhalte beschränkt worden wären. Das (bloße) Wissen, dass die Beklagte eine „Privatklinik“ war, könnte für einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers allenfalls darauf hindeuten, dass es von einem privaten Unternehmen betrieben wird oder keine Direktverrechnung über einen Krankenversicherungsträger erfolgt, sagt aber nichts über die vom Krankenhausträger (nicht) zu erbringenden Leistungen aus.
 
Entgegen der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht betrifft der im „Patientenaufnahmeformular“ enthaltene Passus, wonach die behandelnden Ärzte für ärztliche Behandlungsfehler haften, nur die Haftungsfrage (zu den behandelnden Ärzten). Aus welchen Gründen dieser Passus nach „der Absicht der Parteien“ oder „der Übung des redlichen Verkehrs“ auch die vom Krankenhaus zu erbringenden Leistungen regeln und auf nicht-ärztliche Leistungen beschränken soll, legt die Beklagte im Rekurs nicht offen. Jedenfalls entspricht die von der Beklagten vertretene Auslegung nicht dem oben angesprochenen Gebot des Krankenhausträgers, den Krankenhausaufnahmevertrag zweifelsfrei zu gestalten, weil (wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat) dieser Passus als Hinweis auf die ohnehin bestehende deliktische Arzthaftung verstanden werden kann.
 
Das zwischen Belegarzt und Rechtsträger des Krankenhauses bestehende (und dem Kläger nicht offengelegte) Rechtsverhältnis (freiberuflicher oder in einem Arbeitsverhältnis stehender Arzt) ist für die Frage, wie der Kläger ein Erklärungsverhalten der Beklagten verstehen durfte, nicht entscheidend. Insbesondere steht die Eigenschaft des behandelnden Arztes als Belegarzt der Qualifikation des Vertrags mit der Beklagten als totaler Krankenhausaufnahmevertrag – wie ausgeführt – nicht grundsätzlich entgegen.
 
Soweit im Rekurs eine Haftung der Beklagten für ein Verhalten eines behandelnden Arztes generell in Abrede gestellt wird, weil es sich dabei um selbständige Ärzte handle, die nicht Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB seien, übersieht die Beklagte, dass nach der Rsp alle Personen, derer sich der Krankenanstaltenträger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag bedient, seine Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um selbständige Unternehmer handelt.
 
 

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