Wenn zwar feststeht, dass der Kläger anlässlich der Aufklärung über die drei Therapieformen und die Risiken der Infusionstherapie und der intratympanalen Therapie nicht alles verstand, was ihm die Oberärztin sagte, aber auch, feststeht, dass er „das nicht zu erkennen [gab]“, und bei erneuter Aufklärung (wiederum auch über die Risken) auch hier nicht alles verstand, das aber nicht sagte, und schließlich das Erstgericht zudem erläuterte, der Kläger habe bei Gericht den Eindruck hinterlassen, dem Gesprächspartner das Gefühl zu vermitteln, alles verstanden zu haben, bedarf die im hier zu beurteilenden Einzelfall erfolgte Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht keiner Korrektur
GZ 6 Ob 15/24k, 21.02.2024
OGH: Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Behandlung des Klägers „insgesamt lege artis“ erfolgte. Die Revision ignoriert dies. Sie legt ihren Ausführungen dazu, warum (doch in Bezug auf einzelne Maßnahmen) ein Behandlungsfehler vorgelegen sein soll, einen Wunschsachverhalt und nicht die tatsächlich festgestellten Tatsachen zugrunde. So findet (nur als exemplarisch herausgegriffen) die Behauptung, der Kläger habe am 4. 2. 2019 wiederholt über Schmerzen geklagt, keine Deckung im Sachverhalt. Ebenso steht nicht fest, dass er gegen seinen Willen entlassen worden wäre. Die Revision übergeht auch, dass der Kläger weder Arzt noch Pfleger verständigte und dass feststeht, dass – wenn er die betroffene Körperstelle einem Arzt gezeigt hätte – eine (entsprechende) Behandlung (mit konkret festgestellten Maßnahmen) durchgeführt worden wäre.
Auch zur angeblich unterlassenen ordnungsgemäßen Aufklärung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar.
Wenn zwar feststeht, dass der Kläger anlässlich der Aufklärung über die drei Therapieformen und die Risiken der Infusionstherapie und der intratympanalen Therapie nicht alles verstand, was ihm die Oberärztin sagte, aber auch, feststeht, dass er „das nicht zu erkennen [gab]“, und bei erneuter Aufklärung (wiederum auch über die Risken) auch hier nicht alles verstand, das aber nicht sagte, und schließlich das Erstgericht zudem erläuterte, der Kläger habe bei Gericht den Eindruck hinterlassen, dem Gesprächspartner das Gefühl zu vermitteln, alles verstanden zu haben, bedarf die im hier zu beurteilenden Einzelfall erfolgte Verneinung einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht keiner Korrektur.
Der Kläger vermisst nähere Feststellungen zur Aufklärung über die Risiken, die mit der oralen Therapie verbunden waren, kann aber nicht darlegen, welches Risiko, über das er nicht aufgeklärt worden wäre, sich iZm der oralen Therapie verwirklicht haben sollte (zumal nicht einmal festgestellt werden konnte, ob er die verordnete Medikation überhaupt eingenommen hat). Der zufällig aufgetretene Vestibularausfall (und die damit verbundenen Beschwerden) konnte(n) im Übrigen nicht auf die Behandlung wegen des Hörsturzes zurückgeführt werden.