Ein Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benutzt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen
GZ 2 Ob 16/24b, 20.02.2024
OGH: Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs 2) nicht überfahren und Sperrflächen (§ 45 Abs 4) nicht befahren werden. Das Verbot des § 9 Abs 1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, es können aber auch andere – etwa aus dem Querverkehr kommende – Verkehrsteilnehmer vom Schutzzweck erfasst sein. Der Schutzzweck der genannten Norm diente daher auch hier ua dazu, dem
Lenker des PKW das Einbiegen in die Bundesstraße zu erleichtern. Dem Erstbeklagten liegt hier durch das festgestellte teilweise Überfahren der Sperrfläche eine gravierende Verkehrswidrigkeit zur Last, wobei die Frage zu beurteilen ist, ob diese Verkehrswidrigkeit den Verlust des dem Erstbeklagten grundsätzlich gegenüber dem PKW der Klägerin zugekommenen Vorrangs zur Folge hatte.
Zwar geht nach der Jud der Vorrang durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht verloren; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste sowie bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten. Der Grundsatz verliert dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benutzt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nicht auf die Vorrangregel berufen.
Auch im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte seine Position kurz vor der Kollision mit dem PKW nur durch eine gravierende Verkehrsübertretung – das Befahren der Sperrfläche – erreichen können. Das Berufungsgericht und die Beklagten in ihrer Revision argumentieren mit dem Umstand, dass „theoretisch“ das Überholen des LKW für ein einspuriges Fahrzeug auch ohne Überfahren der Sperrfläche möglich gewesen wäre, weshalb der PKW-Lenker nicht unter allen Umständen davon ausgehen hätte dürfen, dass von links kein anders Fahrzeug mehr kommen könne. Diese Argumentation blendet allerdings aus, dass ein solches Manöver in der konkreten Situation – selbst ausgehend von der Möglichkeit, die Sperrfläche dabei nicht zu befahren – nur unter Missachtung des geltenden Überholverbots stattfinden hätte können. Das unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von der von den Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung zu 2 Ob 47/94. Dort ist der Fachsenat davon ausgegangen, dass uU ein bevorrangter Lenker auf der Bundesstraße ein Überholmanöver vor der dort relevanten Sperrlinie beginnen und nicht rechtzeitig beenden hätte können und deshalb die benachrangte Lenkerin die von ihr aus gesehen rechte Fahrbahnhälfte durch einen zumutbaren Blick in den Verkehrsspiegel im Blick behalten hätte müssen. Im vorliegenden Fall ist keine Konstellation denkbar, die den Erstbeklagten ohne gravierende Missachtung einer Verkehrsvorschrift zum Hindernis für den einbiegenden PKW hätte werden lassen können. Der PKW-Lenker musste daher nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rsp mit dieser Fahrweise des Erstbeklagten nicht rechnen, weshalb sich dieser nicht mehr auf seinen ihm grundsätzlich davor zugekommenen Vorrang berufen kann.
Nach den Feststellungen ist das Motorrad erst 1,2–1,5 Sekunden vor der Kollision in den Sichtbereich des PKW Lenkers gekommen, weshalb dieser – unter Berücksichtigung von Reaktions- und Vorbremszeit – keine Möglichkeit hatte, die Kollision zu verhindern. Die der Entscheidung 2 Ob 172/04i zu Grunde liegende Unfallkonstellation betraf einen in die Bundesstraße einbiegenden und damit benachrangten PKW, dessen Lenkerin von einem überholenden Fahrzeug überrascht wurde, das eine Sperrfläche benutzt hat. Mangels Möglichkeit der benachrangten Fahrzeuglenkerin den Unfall zu vermeiden, traf das Verschulden den überholenden PKW-Lenker. In der Entscheidung 2 Ob 197/13d war eine Konstellation zu beurteilen, in der eine aus dem benachrangten Querverkehr kommende Radfahrerin mit im Gleisbereich fahrenden und die Sperrfläche überfahrenden Verkehrsteilnehmern auf der bevorrangten Straße nicht rechnen musste. Da die Radfahrerin dort das verkehrswidrige Fahrmanöver ihres späteren Unfallgegners bis unmittelbar vor der Kollision nicht wahrnehmen konnte, war ihr auch eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr möglich, weshalb der Fachsenat vom Alleinverschulden des dortigen Beklagten ausging.
Diese beiden Unfallkonstellationen sind mit der hier zu beurteilenden Situation vergleichbar. Auch hier hätte der PKW-Lenker den Erstbeklagten nach den Feststellungen nur „im Augenwinkel“ erkennen können. Unter Berücksichtigung des festgestellten Zeitablaufs (das Motorrad war max 1,5 Sekunden im Sichtbereich des PKW) hat der PKW-Lenker – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – hier keinen Aufmerksamkeitsfehler gegenüber einem Fahrzeug zu verantworten, mit dessen Auftauchen er nicht zu rechnen brauchte. Es trifft ihn daher an dem Unfall kein Mitverschulden.