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Verkehrsrecht

VwGH: Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG

Das Vorliegen von begründeten Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung idR über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre

01. 04. 2024
Gesetze:   § 24 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, begründete Bedenken, Amtsarzt, Gutachten

 
GZ Ra 2023/11/0049, 15.01.2024
 
In der Revision wird lediglich ins Treffen geführt, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers, insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verhandlungstermine am 12. Oktober 2022 sowie am 31. Oktober 2022) hervorgekommenen Erkrankung an ME/CFS, nicht durchgeführt worden sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2022 (gemeint: 19. Februar 2023). Es mangle jedoch an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Revisionswerbers im Hinblick auf die in § 3 Abs 2 Z 2 FFSG-GV beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen der Gesamtbeurteilung erst zu erfolgen habe. Da die Amtsärztin ein Gutachten erstellt habe, ohne sich einen Gesamteindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, weiche der angefochtene Beschluss von der Rsp des VwGH ab.
 
VwGH: Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, weshalb die Einschätzung des VwG, dass fallbezogen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers gegeben seien und zur weiteren Beurteilung des Fortbestehens seiner gesundheitlichen Eignung die ihm zur Vorlage aufgetragene verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei, in Anbetracht der unstrittig bestehenden Erkrankung an ME/CFS als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0096, mwN; demnach stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken iSv § 24 Abs 4 FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung idR über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist).
 
Zu dem Ergehen eines auf § 24 Abs 4 FSG gestützten Beschlusses des VwG in der gegenständlichen verfahrensrechtlichen Konstellation enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei konkretes Vorbringen.
 

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