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Sozialrecht

VwGH: Beginn eines neuen Studiums nach Abschluss eines Studiums – zur Frage, wann der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG beginnt

Der Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG Einrichtung beginnt bei Studien - wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität iSd § 3 Abs 1 Z 1 StudFG ausgeübt wird - mit der Zulassung zum Studium gem § 60 Abs 4 UG 2002

01. 04. 2024
Gesetze:   § 2 FLAG, § 3 StudFG, § 60 UG 2002
Schlagworte: Familienbeihilfe, Beginn eines neuen Studiums nach Abschluss eines Studiums, Beginn

 
GZ Ra 2023/16/0087, 07.02.2024
 
VwGH: Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ua für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen, insbesondere iZm der zurückgelegten Studienzeit.
 
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt nach § 2 Abs 1 lit b FLAG als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ordentliche Studierende sind gem § 51 Abs 2 Z 15 UG 2002 die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Ordentliche Studien sind nach § 51 Abs 2 Z 2 UG 2002 ua die Bachelorstudien.
 
Nach der stRsp des VwGH ist die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs 1 lit b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl Nr 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 StudFG relevant.
 
Der Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG Einrichtung beginnt bei Studien - wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität iSd § 3 Abs 1 Z 1 StudFG ausgeübt wird - mit der Zulassung zum Studium gem § 60 Abs 4 UG 2002 (vgl VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).
 
Dass, wie in der Revision vorgebracht wird, der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2020/16/0017 lediglich abgegrenzt hätte, ob es sich der Art nach um einen Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b erster Satz FLAG oder um den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG gem § 2 Abs 1 lit b zweiter Satz FLAG handle, trifft daher nicht zu. Zudem hat der VwGH in dem genannten Erkenntnis auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung die Rsp zur Definition der Berufsausbildung maßgeblich ist - und damit (erneut) ausdrücklich auf die Zulassung zum Studium abgestellt.
 

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