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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Unterschreiten der Mindeststrafdrohung – zur Anwendung des § 20 VStG

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur „Strafbemessung“ in § 19 VStG kommen nach § 20 VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die § 19 VStG abstellt

01. 04. 2024
Gesetze:   § 19 VStG, § 20 VStG
Schlagworte: Strafbemessung, außerordentliche Milderung der Strafe

 
GZ Ra 2021/17/0078, 18.12.2023
 
VwGH: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
 
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe gem § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden.
 
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das VwG in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gem § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“.
 
Gem § 19 Abs 2 VStG sind bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur „Strafbemessung“ in § 19 VStG kommen nach § 20 VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die § 19 VStG abstellt.
 
Gem § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden.
 

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