Im Anfechtungsrecht ist die Zurechnung des Wissens des Schuldners über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die - zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete - beklagte GmbH bzw deren Geschäftsführer nicht zu beanstanden
GZ 17 Ob 24/23p, 22.02.2024
OGH: Im Anfechtungsrecht vertritt der OGH in stRsp, dass beim Handeln eines gesetzlichen Vertreters zwar grundsätzlich dessen Kenntnis maßgebend ist, aber, wenn etwa auf Betreiben des Vaters ein Kollisionskurator für einen Minderjährigen bestellt wird und sich der Vater des gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Kurators bedient, das Wissen des Vaters dem Kind als Anfechtungsgegner zuzurechnen ist.
Ausgehend von dieser Rsp hat der OGH die Kenntnis des Stifters einer liechtensteinischen Privatstiftung, der er rechtsmissbräuchlich Vermögen zugewendet hatte, den Organen der Stiftung zugerechnet. Dabei führte der OGH aus, die Wissenszurechnung müsse jedenfalls für eine Stiftung gelten, die noch unter dem wirtschaftlichen Einfluss des Stifters stehe, wobei die zu beurteilende Stiftung als „in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen“ qualifiziert wurde. Diese Rsp ist wegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Anfechtungsrecht insofern vergleichbar, als es auch hier um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs (der Organe der Stiftung) geht. Auf deren Wissen über die Benachteiligungsabsicht des Stifters kommt es aber nicht an. Die gegenteilige Auffassung machte das Anfechtungsrecht völlig „zahnlos“, könnten doch Schuldner ihr Vermögen jederzeit dem Zugriff ihrer Gläubiger über das „Vehikel“ einer liechtensteinischen Stiftung anfechtungsfest entziehen
Dass diese Rsp auch für die Wissenszurechnung bei der Anfechtung etwa von Einlagen an Kapitalgesellschaften oder bei einer zum Zwecke der Vermögensverschiebung erst gegründeten oder vom Alleingesellschafter faktisch beherrschten GmbH mit unwissendem Geschäftsführer Bedeutung haben werde, wurde bereits in der Lit ausgeführt.
Schon aufgrund der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall wegen der Stellung des Schuldners als Treugeber und damit wirtschaftlich Berechtigten die Zurechnung seines Wissens über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die - zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete - beklagte GmbH bzw deren Geschäftsführer nicht zu beanstanden.