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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur gerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG

Ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam

26. 03. 2024
Gesetze:   § 17 PSG, § 865 ABGB, § 877 ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Privatstiftung, Rechtsgeschäft mit Vorstandsmitglied, Zustimmung, Aufsichtsrat, gerichtliche Genehmigung, Schwebezustand, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, Zug um Zug

 
GZ 2 Ob 64/23k, 20.02.2024
 
OGH: Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen gem § 17 Abs 5 PSG Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Die Genehmigungen durch die übrigen Vorstandsmitglieder und das Gericht müssen kumulativ vorliegen, wobei die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder bereits vor der gerichtlichen Genehmigung vorliegen muss. Dem Gericht kommt die endgültige Prüf- und Entscheidungsbefugnis zu. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt.
 
Ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam. Gem § 865 ABGB sind bis zu einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung oder Nichtgenehmigung beide Vertragsteile gebunden. Die Privatstiftung kann damit durch die Unterlassung der Antragstellung auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts beim Firmenbuchgericht den Schwebezustand nicht nur beenden, sondern ist vielmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrags durch das Gericht herbeizuführen. Umgekehrt steht es dem Vertragspartner der Privatstiftung frei, sich in sinngemäßer Anwendung des § 865 S 3 ABGB durch Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zu lösen. Grundsätzlich führt aber selbst eine jahrelange Dauer des Schwebezustands nicht zur Ungültigkeit des Vertrags.
 
Wird die Genehmigung durch das Firmenbuchgericht nach § 17 Abs 5 PSG versagt, muss ein bereits vollzogenes Geschäft soweit möglich ex tunc rückabgewickelt werden. Das trotz eines bestehenden Schwebezustands bereits Geleistete kann aber erst dann nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Anwendung des § 877 ABGB zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Stehen im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so müssen diese in Anwendung des § 1052 ABGB - sohin über entsprechende Einrede - nur Zug um Zug erfüllt werden.
 

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