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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Bereicherungsansprüchen gegen Privatstiftungen

Ein auf angemessene Entlohnung gerichteter Bereicherungsanspruch gegen die Privatstiftung bei fehlender Genehmigung des den erbrachten Leistungen zugrundeliegenden Vertrags nach § 17 Abs 5 PSG ist vor dem Hintergrund des "strukturellen Kontrolldefizits" bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks des § 17 Abs 5 PSG abzulehnen

26. 03. 2024
Gesetze:   § 17 PSG, § 19 PSG, § 877 ABGB
Schlagworte: Privatstiftung, Rechtsgeschäft, gerichtliche Genehmigung, Versagung, Entgelt, Entlohnung, Arbeitsleistungen, Vorstandsvergütung. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

 
GZ 2 Ob 64/23k, 20.02.2024
 
OGH: Grundsätzlich ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach § 877 ABGB nicht nur die geleistete Zahlung, sondern auch die der Zahlung gegenüberstehende erbrachte Leistung rückabzuwickeln. Wenn Arbeitsleistungen iwS Gegenstand der erbrachten Leistung sind, ist im Allgemeinen ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn zu zahlen. Der Empfänger schuldet damit Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.
 
Der OGH hatte bereits bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche einer Privatstiftung zu beurteilen, die dem Beklagten als Vorstand der Privatstiftung zugeflossene Vorstandsvergütungen (§ 19 PSG) betrafen. Nach § 19 Abs 2 PSG ist die Höhe einer solchen Vergütung - sofern nichts anderes in der Stiftungserklärung vorgesehen ist - vom (Firmenbuch)Gericht zu bestimmen. Die rechtmäßige Auszahlung einer Vorstandsvergütung setzt damit die Einbindung des Firmenbuchgerichts und eine entsprechende Beschlussfassung durch dieses voraus. Der OGH hielt einem vom dort Beklagten eingewandten Bereicherungsanspruch entgegen, dass die Möglichkeit zur Einwendung eines solchen Anspruchs einer Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 2 PSG gleichkäme. Würde man im Verfahren über die bereicherungsrechtliche Rückforderung der nicht vom Gericht bestimmten Vorstandsvergütung eine Prüfung des durch die Tätigkeit des Vorstands bei der Privatstiftung entstandenen Nutzens und damit einen Bereicherungsanspruch idS zulassen, könnten die Vorstände im Ergebnis durch Auszahlung einer von ihnen allein beschlossenen Vergütung ihre Ansprüche faktisch befriedigen, ohne jemals die in § 19 Abs 2 PSG vorgesehene Vorgangsweise einhalten zu müssen.
 
Da § 19 Abs 2 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG darstellt, lässt sich diese Überlegung auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, in dem der von einem Vorstandsmitglied allein beherrschten GmbH die rechtsfreundliche Vertretung der Privatstiftung überlassen und der Beauftragung die gerichtliche Genehmigung gem § 17 Abs 5 PSG versagt wurde. Ein auf angemessene Entlohnung gerichteter Bereicherungsanspruch gegen die Privatstiftung bei fehlender Genehmigung des den erbrachten Leistungen zugrundeliegenden Vertrags nach § 17 Abs 5 PSG ist vor dem Hintergrund des "strukturellen Kontrolldefizits" bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks des § 17 Abs 5 PSG abzulehnen.
 

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