Auch mit einem Wechsel des Treugebers ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung verbunden; daher unterliegt bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen die Übertragung der Treugeberstellung ebenfalls der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG
GZ 6 Ob 66/23h, 21.02.2024
OGH: Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf eines Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach stRsp bezweckt die Formvorschrift va die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam.
Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt die Übertragung der Treugeberstellung der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils bezweckt. Auch mit einem Wechsel des Treugebers ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung verbunden. Daher unterliegt bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen die Übertragung der Treugeberstellung ebenfalls der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
Bei Beendigung der Treuhandschaft fällt der Geschäftsanteil nicht automatisch an den Treugeber zurück. Dem Treugeber kommt gegenüber dem Treuhänder ein Anspruch auf Rückübertragung zu. Da hier dem Treuhänder das Vollrecht am Treugut zukam, konnte er die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile an der GmbH auch durch Notariatsakt wirksam an andere Personen übertragen.