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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren

Dem Geschäftsführer einer GmbH steht gegen die Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis dahin, dass er die GnbH nur noch gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer vertritt, kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen zu

26. 03. 2024
Gesetze:   § 2 AußStrG, § 18 FBG, § 41 GmbHG
Schlagworte: Firmenbuchrecht, GmbH-Recht, Geschäftsführer, Eintragung, Abberufung, Rekursrecht, Rekurslegitimation, Parteistellung, Alleinvertretung, Kollektivvertretung

 
GZ 6 Ob 99/23m, 21.02.2024
 
OGH: Die Rechtsmittellegitimation ist im Firmenbuchgesetz nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rechtsmittellegitimiert sind damit im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird.
 
Die Parteistellung ist jedoch nicht auf diesen in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, das entweder auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
 
Die stRsp verneint die Rekurslegitimation eines (bisher) alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH bei seiner eigenen Abberufung. Ebenso wie im Fall der Abberufung wird ein eigenes Rechtsmittelrecht des Geschäftsführers gegen die Änderung eines Alleinvertretungsrechts in ein Kollektivvertretungsrecht (samt Eintragung eines weiteren Geschäftsführers) verneint. Begründet wird die Ablehnung der Rechtsmittelbefugnis des abberufenen Geschäftsführers damit, dass die Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage auf dem streitigen Rechtsweg zu bekämpfen.
 
Dem Revisionsrekurswerber, der hier vor der bekämpften Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen war, steht nach den dargestellten Grundsätzen kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen gegen die Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis dahin, dass er die Gesellschaft nur noch gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer vertritt, zu.
 

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