Eine durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennte Böschung gehört nicht zur Straße
GZ 2 Ob 212/23z, 20.02.2024
OGH: § 89a StVO regelt die Entfernung von Hindernissen „auf der Straße“ (Abs 2). Eine Straße (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO) ist eine Landfläche, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist.
Das trifft - ebenso wie bei einem neben der Fahrbahn befindlichen Wassergraben - auf die durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennte Böschung nicht zu. Schon aus diesem Grund hat das Berufungsgericht eine aus § 89a Abs 7 StVO abgeleitete Verpflichtung der Zulassungsbesitzerin des Anhängers zur Entfernung des Zugfahrzeugs und der Ware in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint.
Die Obhutsverpflichtung für die Ware und die Verantwortung für die ordnungsgemäße und technische einwandfreie Durchführung des Transports ist hier durch Erteilung des Auftrags an die Subfrachtführerin (und Halterin der Zugmaschine) auf diese übertragen worden. Zumal die Haftung für Lieferverzug vertraglich zur Gänze auf die Subfrachtführerin überwälzt wurde, hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Zulassungsbesitzerin des Anhängers zur Tragung der Bergungskosten auch insoweit in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint.