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Zivilrecht

OGH: Zum Besitzwillen bei der Ersitzung

Die Rsp, wonach derjenige, der ein Grundstück in der Meinung benützt, es sei sein eigenes, nicht die Absicht haben könne, auf einem fremden Grundstück eine Dienstbarkeit zu erwerben, ist überholt

26. 03. 2024
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, §§ 1460 ff ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Servitut, Dienstbarkeit, Redlichkeit, guter Glaube, Besitzwille, Irrtum, Eigentumsverhältnisse, Besitzverhältnisse, Besitzausübung, Rechtsbesitz

 
GZ 5 Ob 102/23w, 26.02.2024
 
OGH: Voraussetzung für die Ersitzung ist der echte und während der gesamten Ersitzungszeit redliche Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie der Besitzwille. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube, also die Redlichkeit des Besitzers, fällt also nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen weg, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben.
 
Die Klägerin bestreitet hier den für die Ersitzung erforderlichen Besitzwillen des Beklagten, zumal dieser stets davon ausgegangen sei, dass sich die Mauer auf seinem eigenen Grund befindet, er daher auch nicht an ein Nutzungsrecht an einer fremden Sache geglaubt habe.
 
Die Rsp, wonach derjenige, der ein Grundstück in der Meinung benützt, es sei sein eigenes, nicht die Absicht haben könne, auf einem fremden Grundstück eine Dienstbarkeit zu erwerben, ist allerdings überholt. Nach der neueren Rsp des OGH ist ein Irrtum im Besitzwillen dann unbeachtlich, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage einen entsprechenden Besitzwillen gebildet hätte. Will daher jemand vermeintlich eigenen Grund benützen, so kann er grundsätzlich Eigentum ersitzen. Ist die Ersitzung des Eigentums aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so kommt die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit in Betracht, wenn sich die Art der Benützung voll mit der Ausübung des Eigentumsrechts deckt und der Wille des Benützers zumindest auf die Ausübung eines dinglich wirkenden Rechts gerichtet ist. Dass der Besitzwille nicht auf Rechtsbesitz, sondern auf Sachbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes daher nicht entgegen. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung aufgrund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schadet es dem Beklagten (und seinem Rechtsnachfolger) daher nicht, dass er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei der dienenden Sache um seine eigene handelt.
 

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