Home

Zivilrecht

OGH: Gemischte Schenkung (hier: Übergabe der zuvor geräumten Wohnung samt Schlüssel (an Fruchtgenussberechtigten als Besitzmittler) und Verständigung der Hausverwaltung von der Übertragung)

Eine „wirkliche Übergabe“ ist dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen (aber nicht notwendig gegenüber Dritten) in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem ernstlichen Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen

26. 03. 2024
Gesetze:   § 943 ABGB, § 1 NotariatsaktsG
Schlagworte: Gemischte Schenkung, wirkliche Übergabe, Fruchtgenussrecht, Besitzmittler

 
GZ 2 Ob 229/23z, 20.02.2024
 
OGH: Die Auslegung durch das Berufungsgericht, das den Vertrag als von der Klägerin angenommene gemischte Schenkung qualifizierte, ist nicht korrekturbedürftig. Die auf einzelne Worte im schriftlichen Vertrag abstellenden Überlegungen des Beklagten vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Die Annahme der gemischten Schenkung durch die Klägerin lässt sich zwanglos aus der Feststellung ableiten, wonach sie „mit allem ausdrücklich einverstanden“ war. Inwiefern das dem Vater der Klägerin eingeräumte Fruchtgenussrecht einem intendierten Eigentumserwerb der Klägerin entgegen stehen sollte, erschließt sich nicht. In welchem Umfang das im Vertragstext erwähnte „Verfügungs- und Nutzungsrecht“ über die mit dem Fruchtgenussrecht ohnehin verbundenen Rechte (§ 509 ABGB) hinausgehen sollte, vermag der Beklagte in der Revision nicht nachvollziehbar zu erklären.
 
Eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB bzw § 1 lit d NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden. Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz. Aufgrund dieses Regelungszwecks ist eine solche Übergabe dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen (aber nicht notwendig gegenüber Dritten) in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem ernstlichen Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
 
Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise eine „wirkliche Übergabe“ der Wohnung samt Stellplatz bejaht, hat doch die Erblasserin die Wohnung von ihren persönlichen Fahrnissen geräumt, bereits vor Unterfertigung des Vertrags sämtliche Schlüssel für die Wohnung übergeben und zusätzlich die Hausverwaltung von der Übertragung an ihre Enkelin informiert. Damit hat sie das Objekt der (gemischten) Schenkung nach außen hin erkennbar aus ihrer Gewahrsame in jene der Klägerin entlassen. Dass die Übergabe der Schlüssel (in Gegenwart der Klägerin und mit deren Einverständnis) an deren Vater als Fruchtgenussberechtigten (und als Besitzmittler) erfolgte, vermag an der „wirklichen Übergabe“ nichts zu ändern.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at