Die dem Makler in § 30b KSchG in schriftlicher Form vorgeschriebene Erfüllung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten (über Nebenkosten, Provision, Doppelmaklertätigkeit etc) zielt nicht auf den Abschluss des Maklervertrags selbst ab und normiert dafür keine Formpflicht
GZ 6 Ob 232/23w, 21.02.2024
OGH: Die Tätigkeit des Maklers besteht entweder in der Nachweisung der bloßen Vertragsgelegenheit, in der Zuführung von Vertragsinteressenten oder in der Vermittlung ieS, wobei der Makler die Verhandlungen nicht nur einleitet, sondern auch fördert. Ist dem Auftraggeber die Vertragsgelegenheit zwar schon bekannt, unterstützt der Immobilienmakler danach aber durch seine Bemühungen den Abschluss des Geschäfts und nimmt der Auftraggeber diese Hilfestellung in Anspruch, wird die verdienstliche Tätigkeit regelmäßig anerkannt. Während entscheidend ist, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrags erbracht hat, ist es nicht erforderlich, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäfts in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrags fällt.
Nach stRsp kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch konkludent abgeschlossen werden. Das KSchG verlangt die Schriftform für den (wirksamen) Abschluss von Maklerverträgen nur in besonderen Fällen, nämlich für Vereinbarungen über den Ersatz von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG), für den Abschluss und die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG) und für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG). Diese im Gesetz aufgezählten Fälle betreffen besonders einschneidende Gestaltungen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Verbraucher und einem Makler. Der Zweck der Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können.
Die dem Makler in § 30b KSchG in schriftlicher Form vorgeschriebene Erfüllung von Aufklärungspflichten (vorvertraglich) über die Nebenkosten, die Provision, Doppelmaklertätigkeit und wirtschaftliches Naheverhältnis und in der Zeitspanne nach Wirksamkeit des Vertrags über die nach § 3 Abs 3 MaklerG „erforderlichen Nachrichten“ zielt aber auf anderes als den Abschluss des Maklervertrags selbst ab und normiert dafür keine Formpflicht. Angesichts der ausdrücklichen Aufzählung in § 31 Abs 1 KSchG liegt die Annahme einer planwidrigen Lücke einer Schriftformpflicht für den Abschluss eines Maklervertrags in Bezug auf den vorliegenden Fall (der Unterstützung bei Vertragsverhandlungen) so fern, dass es keiner Stellungnahme des OGH hiezu bedarf.