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Zivilrecht

OGH: Zum Haftrücklass

Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (hier: Haftrücklass), ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen

26. 03. 2024
Gesetze:   § 1170 ABGB, §§ 1438 f ABGB
Schlagworte: Bauvertragsrecht, Werkvertrag, Werklohnforderung, Haftrücklass, Aufrechnung, Fälligkeit, Aufrechnungslage, Gegenforderung, Gewährleistung, Schadenersatz

 
GZ 6 Ob 157/23s, 21.02.2024
 
OGH: Bei einem Haftrücklass darf der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger - aus welchem Grund auch immer - zustehenden Geldforderung aufrechnen. Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen. Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden.
 
Der „Abzug“ des Haftrücklasses vom Klagsbetrag durch die Klagseinschränkung kann hier nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin den Haftrücklass aufgrund der behaupteten Mängel einbehält und daher mit der Klagsforderung aus Gewährleistung und / oder Schadenersatz gegen die Forderung der Beklagten auf Zahlung des Haftrücklasses unbedingt aufrechnet. Die Klägerin steht hier im Rechtsmittelverfahren selbst auf dem Standpunkt, der Haftrücklass habe infolge ihrer Klagseinschränkung bereits mindernd Berücksichtigung gefunden.
 
Dem steht nicht entgegen, dass der Haftrücklass allenfalls noch nicht fällig war, zumal auch weder behauptet wurde noch den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen wäre, den Haftrücklass vorzeitig an die Beklagte auszubezahlen. Im Gegenteil wünscht die Beklagte im Rechtsmittelverfahren gerade diese Aufrechnung.
 
Bei der Ermittlung des der Klägerin zustehenden Betrags ist daher hier die gesamte Haftrücklassforderung der Beklagten vom ermittelten Preisminderungsanspruch der Klägerin abzuziehen. Auf die Fälligkeit einzelner Teile des Haftrücklasses kommt es nicht an. Die Forderung der Beklagten auf Auszahlung des Haftrücklasses wurde durch diese Aufrechnung getilgt. Eine diesbezügliche Gegenforderung der Beklagten besteht nicht.
 
 

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