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Zivilrecht

OGH: Zur Ausmittlung des Minderwerts eines Fahrzeuges („Dieselskandal“)

Steht fest, dass ein (risikogeneigter) Käufer bei Kenntnis der Unsicherheit in Bezug auf die Zulassung das Fahrzeug nur mit einem Abschlag von 10 % gekauft hätte, kann ein Ersatz des Minderwerts mit 10% ausgemittelt werden; wurde das Fahrzeug bereits verkauft, ist ein Ersatz des Minderwerts von 7% des Kaufpreises angemessen

26. 03. 2024
Gesetze:   § 874 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Hersteller, Abschalteinrichtung, Wertminderung, Ausmittlung, Schadensberechnung, Verkauf des Fahrzeuges, Dieselskandal

 
GZ 6 Ob 19/24y, 21.02.2024
 
OGH: Der Kläger, der das Kfz bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kfz möglich. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dabei kann ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) übergangen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann.
 
Richtig ist, dass der OGH einen Schadenersatzanspruch mit der Begründung verneinte, dass das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zu einem marktkonformen Preis ohne Verlust bereits verkauft worden sei. Diese E ist allerdings vor der E des EuGH ergangen. Die daraus ableitbare Vorgabe des EuGH, die die Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit als europarechtlich relevanten Schaden ansieht, gebietet eine Neubewertung der sich daraus ergebenden Ansprüche. Daher steht auch in Fällen, in denen das Fahrzeug verkauft wurde, ein Schadenersatzanspruch im zuvor dargelegten, der neueren höchstgerichtlichen Rsp entsprechenden Ausmaß zu. Steht dabei fest, dass das Fahrzeug bereits verkauft wurde, ohne dass ein daraus resultierender Schaden behauptet wird, ist dies im Rahmen der Bandbreite des zu bemessenden Betrags zu berücksichtigen.
 
Die Klägerin hat daher hier für die von ihr erworbenen Fahrzeuge der Marke VW einen Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Dazu steht fest, dass ein risikogeneigter Autokäufer die Fahrzeuge jedenfalls nur dann gekauft hätte, wenn er einen Abschlag von über 10 % des Kaufpreises erhalten hätte, den er bei denselben Fahrzeugen ohne unzulässige Abschalteinrichtung bezahlen hätte müssen. Schon angesichts dieser Feststellung ist der von der Klägerin geltend gemachte Minderwert iHv 10 % des Kaufpreises für jene VW-Fahrzeuge, die noch in ihrem Eigentum stehen, angemessen. Für jene VW-Fahrzeuge, die bereits verkauft wurden, ist hingegen ein Abschlag vorzunehmen. Diesbezüglich erachtet der Senat einen Zuspruch von 7 % des Kaufpreises für angemessen.
 
 

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