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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Herstellers des Motors („Dieselskandal“)

Hat die Dritte (hier Kfz-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist

26. 03. 2024
Gesetze:   § 870 ABGB, § 874 ABGB, § 1295 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Hersteller, Abschalteinrichtung, Haftung, Motorhersteller, Arglist, dolus eventualis, Umschaltlogik, Verbesserung, Thermofenster

 
GZ 2 Ob 158/23h, 20.02.2024
 
OGH: Eine deliktische Haftung aus der vom EuGH beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft (nur) den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Dessen ungeachtet ist jedoch eine (unmittelbare) Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors nach § 874, § 1295 Abs 2 ABGB denkbar, und zwar auch gegenüber einem Gebrauchtwagenkäufer.
 
List iSd § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung, wobei dolus eventualis ausreicht. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein: Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz.
 
Eine Haftung der Beklagten setzt somit voraus, dass ihr zurechenbare Personen es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer wie den Kläger verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen (oder zumindest einen inhaltlich anderen) Kaufvertrag schließen würden.
 
Wäre Ergebnis des Verfahrens, dass der Beklagten hinsichtlich der Umschaltlogik ein arglistig herbeigeführter Irrtum oder eine absichtliche Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise nachgewiesen werden würde, entfiele ihre Haftung zudem nicht bei fehlendem Verschulden (oder einem Mangel von Arglist oder Schädigungsabsicht) zum Thermofenster. Ob dies - wie der Kläger im Verfahren substantiiert behauptete - der Fall ist, kann aber mangels ausreichender Feststellungen derzeit noch nicht beurteilt werden.
 
 

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