Nach stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich
GZ Ra 2021/17/0033, 22.01.2024
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es bestehe ein auffallendes Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafe (4,55 % der Höchststrafe) und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (7,15 % der höchstmöglichen Strafe), wofür im angefochtenen Erkenntnis eine Begründung erforderlich gewesen wäre, die aber unterblieben sei.
VwGH: Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen. Nach der stRsp des VwGH ist jedoch jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich.
Im vorliegenden Fall ist ein solch auffallender Unterschied nicht zu erkennen (vgl auch VwGH 8.6.2021, Ra 2020/17/0096 zu einem Verhältnis von 20% der Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen zu 35,71% in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen). Der behauptete Widerspruch zur Rsp des VwGH liegt im Revisionsfall daher nicht vor.