Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des § 17 VwGVG iVm § 60 AVG, wenn die Feststellungen des VwG und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden
GZ Ra 2021/17/0173, 22.01.2024
VwGH: Gem § 29 Abs 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gem § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht iSd § 58 AVG von Bedeutung.
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rsp des VwGH erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das VwG im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht den Vorgaben des § 17 VwGVG iVm § 60 AVG auch dann nicht, wenn die Feststellungen des VwG und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden.
Im angefochtenen Erkenntnis wird zunächst lediglich - äußerst knapp - der Verfahrensgang wiedergegeben, der eigene Feststellungen des VwG vermissen lässt. Sodann trifft das VwG rudimentäre Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt Hauptmieter „des Spiellokales“ gewesen sei. Das Erkenntnis enthält keine Feststellungen dazu, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen ist. Es fehlt eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das verfahrensgegenständliche Lokal zum Kontrollzeitpunkt geschlossen gewesen sei. Gänzlich unklar sind die Ausführungen des VwG zur Innehabung der Glücksspielgeräte: „Weiters ist der Nachweis der Innehabung, der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen ist. Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle ist aufgrund der Feststellung der Innehabung erwiesen“.
Daher entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht den dargestellten gesetzlichen Anforderungen des § 29 Abs 1 VwGVG. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einzelne Sachverhaltsfeststellungen sich - teilweise implizit - verstreut in den rechtlichen Erwägungen wiederfinden.