Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig; im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar
GZ Ra 2021/17/0173, 22.01.2024
VwGH: Wird auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gem § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gem § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Das angefochtene Erkenntnis ist ausdrücklich als gekürzte Ausfertigung gem § 29 Abs 5 iVm § 50 Abs 2 VwGVG bezeichnet. Es enthält zudem einen Hinweis darauf, dass binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Verhandlungsschrift eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt worden sei. Aktenkundig ist jedoch eine mit Eingangsstempel des VwG versehene Eingabe des rechtlichen Vertreters des Revisionswerbers vom 15. Juni 2021, wonach dieser - unter Bezugnahme auf die Geschäftszahl des Verfahrens - gem § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 4 VwGVG einen Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung vom 14. Juni 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses stelle. Demnach wurde vom Revisionswerber eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt.
Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar.
Im vorliegenden Fall enthält die gekürzte Ausfertigung zwar - ebenso wie das mündlich verkündete Erkenntnis bzw dessen niederschriftliche Beurkundung - eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Damit wird die gekürzte Ausfertigung aber für sich betrachtet den nach der stRsp des VwGH einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gerecht. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH ist nicht möglich.