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Zivilrecht

OGH: Bei der Verkehrsüblichkeit von Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG ist eher an heute selbstverständliche Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an Ausstattungen zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen zu denken

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 Z 2 WEG
Schlagworte: Wohnungsrecht, Verkehrsüblichkeit von Änderungen

In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 178/06x hat sich der OGH mit der Verkehrsüblichkeit von Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG befasst:
OGH: Bei der Verkehrsüblichkeit von Änderungen ist eher an heute selbstverständliche Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an Ausstattungen zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen (in concreto: Fitnessraum) zu denken. Dass Dachterrassen inzwischen generell verkehrsüblich sind, findet in der Judikatur keine Deckung.

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