In seinem Beschluss vom 29.08.2006 zur GZ 5 Ob 178/06x hat sich der OGH mit der Verkehrsüblichkeit von Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG befasst:
OGH: Bei der Verkehrsüblichkeit von Änderungen ist eher an heute selbstverständliche Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an Ausstattungen zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen (in concreto: Fitnessraum) zu denken. Dass Dachterrassen inzwischen generell verkehrsüblich sind, findet in der Judikatur keine Deckung.