Gab der Vater des Beklagten an, der Beklagte sei seit 13 oder 14 Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft, eine neue Adresse sei ihm nicht bekannt, so ist der Aufenthalt auch in dem Personenkreis unbekannt, der üblicherweise davon Kenntnis hat, wie etwa Verwandte oder Verschwägerte
GZ 5 Ob 231/23s, 19.02.2024
OGH: Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO ist, dass die Person unbekannten Aufenthalts ist und erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt der betreffenden Person zu ermitteln. Dabei sind zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen zu pflegen, wozu insbesondere Nachforschungen im persönlichen Umfeld der betreffenden Person, also bei leicht erreichbaren Verwandten und sonstigen Personen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben, zählen. Es können aber auch naheliegende Anfragen bei ausländischen Behörden geboten sein, va wenn amtsbekannt ist, dass diese Meldeanfragen in angemessener Zeit beantworten. Sind allerdings aufgrund der Sachlage Nachforschungen von vornherein wenig aussichtsreich, also nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich.
Von einem unbekannten Aufenthalt wurde etwa dann ausgegangen, wenn nicht nur der Antragsteller keine Kenntnis vom derzeitigen Aufenthaltsort seines Gegners hat, sondern wenn er auch im Personenkreis unbekannt ist, der üblicherweise davon Kenntnis hat, wie etwa Verwandte oder Verschwägerte. Welche Erhebungen erforderlich sind, ist typischerweise von den konkreten Umständen und Verhältnissen abhängig, sodass deren notwendiges Ausmaß idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft.
Eine auch im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt hier nicht vor: Die vom Erstgericht eingeholte Meldeanfrage ergab, dass der Beklagte nach einer Hauptmeldung an der Wohnadresse seines Vaters bis 2009 dort noch bis 2011 einen Nebenwohnsitz hatte und davor aus Spanien zugezogen war. Nach diesem Zeitpunkt war er nach unbekannt verzogen. Der Vater des Beklagten, der mit dem irrtümlich an ihn zugestellten Zahlungsbefehl beim Prozessgericht erster Instanz vorsprach, gab (in einem von ihm unterfertigten Aktenvermerk) an, der Beklagte sei seit 13 oder 14 Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft, eine neue Adresse sei ihm nicht bekannt. Dass er die Telefonnummer seines Sohnes kannte (und ihn unter dieser erreichen konnte), verschwieg der Vater des Beklagten. Das Rekursgericht wertete dies dahin, er habe damit kundgetan, in der Rechtssache nicht weiter behilflich sein zu können, sodass sich eine weitere (formelle) Vernehmung mangels Erfolgsaussichten erübrigt habe. Diese Auffassung ist nicht korrekturbedürftig.