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Zivilrecht

OGH: Zu den Pflichten des Erwachsenenvertreters nach dem KFG

Ist ein vertretener Zulassungsbesitzer nicht entscheidungsfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Pflichten als Zulassungsbesitzer (etwa Einhaltung der Frist für die Begutachtung, Winterreifenpflicht) erfüllen, wenn sein Wirkungsbereich diese umfasst

19. 03. 2024
Gesetze:   § 242 ABGB, § 246 ABGB, § 1034 ABGB, §§ 103 ff KFG
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Erwachsenenvertreter, Wirkungskreis, Einschränkung, Kfz, Zulassungsbesitzer, Pflichten, Geschäftsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit

 
GZ 9 Ob 76/23a, 14.02.2024
 
OGH: Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gem § 246 Abs 3 Z 3 S1 1. HS ABGB zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist (F 1) oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind (F 2). Betrifft dies nur einen Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich insoweit einzuschränken (§ 246 Abs 3 Z 3 S 1 2. HS ABGB).
 
Da eine aufrechte Vertretung nicht zur Einschränkung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit führt, gehen die kraftfahrrechtlichen Pflichten eines vertretenen Zulassungsbesitzers grundsätzlich nicht auf den gesetzlichen Vertreter (iSd § 1034 ABGB) über. Die Geschäftsfähigkeit beruht gem § 865 Abs 1 S 2 ABGB auf der Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs 2 ABGB) des volljährigen Zulassungsbesitzers und wird bei Volljährigen gesetzlich vermutet. Bei der im Einzelfall zu beurteilenden Entscheidungsfähigkeit ist va auf die Fähigkeit abzustellen, die Pflichten als Zulassungsbesitzer dem Gesetz entsprechend erfüllen zu können.
 
Ist ein vertretener Zulassungsbesitzer jedoch nicht entscheidungsfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Pflichten als Zulassungsbesitzer (etwa Einhaltung der Frist für die Begutachtung, Winterreifenpflicht) erfüllen, wenn sein Wirkungsbereich zB folgende Angelegenheiten umfasst: Verwaltung des beweglichen Vermögens, Verwaltung des Fuhrparks, Erfüllung der Aufgaben als Zulassungsbesitzer.
 
Die im KFG und in den aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten hat, wenn der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter zu erfüllen; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist (§ 103 Abs 9 lit a KFG). Noch zur alten Rechtslage (vor dem 2. ErwSchG) wurde ausgesprochen, dass die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ nicht - in pauschaler Weise - alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit einschließen, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen. Umgelegt auf die neue Rechtslage (§ 242 Abs 1 ABGB) bedeutet dies, dass für die Rechtswirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung maßgebend ist, ob die betroffene Person im jeweiligen Einzelfall die erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist.
 

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