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Zivilrecht

OGH: Zur Fortsetzung eines Aktivprozesses durch den Verlassenschaftskurator

In einem noch vom Erblasser eingeleiteten, jedoch ruhenden Aktivprozess mit hohem Streitwert ist für den Fortsetzungsantrag eines Verlassenschaftskurators eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich

19. 03. 2024
Gesetze:   § 281 ABGB, § 258 ABGB, § 167 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Nachlass, Vertretung, Verlassenschaftskurator, gerichtliche Genehmigung, Klage, Verfügung über den Prozessgegenstand, Fortsetzungsantrag

 
GZ 2 Ob 190/23i, 23.01.2024
 
OGH: Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden. Handlungen des Kurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.
 
Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen“. Bei unverändertem Streitgegenstand gilt die (pflegschafts-)gerichtliche Genehmigung einer Klage für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und so auch Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vermieden werden.
 
Nach der Rsp bedarf zwar eine positive Verfügung des (gesetzlichen) Vertreters über den Prozessgegenstand - wie etwa ein Vergleich, Anerkenntnis oder (Rechtsmittel-)Verzicht - der gerichtlichen Genehmigung, nicht hingegen eine Außerstreitstellung oder das Unterlassen einer Prozesshandlung. Genehmigungsbedürftig ist auch eine Ausdehnung des Klagebegehrens. Das bloße Einlassen in einen Passivprozess qualifiziert die Rsp hingegen als nicht genehmigungsbedürftige Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs.
 
Im vorliegenden Einzelfall ist die Einbringung des Fortsetzungsantrags durch den Verlassenschaftskurator im vom Erblasser noch selbst eingeleiteten Aktivprozess mit hohem Streitwert als eine der Einbringung einer Klage gleichwertige Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs anzusehen. Der Fortsetzungsantrag ermöglicht dem Verlassenschaftsgericht nämlich erstmals die Prüfung der Frage, ob die Verfahrensführung im Interesse der Verlassenschaft liegt, wobei sich eine allfällige Genehmigung der Verfahrensführung dann auf den gesamten weiteren Prozess erstreckt.
 

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