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Zivilrecht

OGH: Zu Hausservituten iSd § 475 Abs 1 Z 1 und 2 ABGB

Hat ein Dienstbarkeitsbelasteter den Aufwand, der nach den Grundsätzen des § 483 ABGB dem Berechtigten obliegt, allein getragen, kann er dafür nach § 1042 ABGB Ersatz fordern

19. 03. 2024
Gesetze:   § 472 ABGB, § 475 ABGB, § 483 ABGB, § 1042 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Hausservituten, Balken in fremder Wand, Last seines Gebäudes, Kosten, Herstellung, Erhaltung, Dienstbarkeitsberechtigter, Aufwandersatz, Verwendungsanspruch

 
GZ 8 Ob 52/23i, 15.02.2024
 
OGH: Nach § 472 ABGB ist von einer Dienstbarkeit auszugehen, wenn ein Eigentümer verbunden ist, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Feldservituten (§ 477 ABGB) und Hausservituten. Zu den Letzteren zählen etwa die Rechte, eine Last eines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen, Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen, den Luftraum des Nachbarn zu überbauen oder die Dachtraufe auf seinen Grund zu leiten (§ 475 ABGB).
 
Die hier streitgegenständliche Mauer befand (und befindet sich auch nach der Neuerrichtung) auf dem Grundstück der Kläger. Das Berufungsgericht ist daher rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass durch den Anbau des Nachbargebäudes, bei dem ua dessen Deckenbalken in die fremde Wand eingefügt wurden, zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Beklagtengrundstücks eine Servitut iSd § 475 Abs 1 Z 1 und 2 ABGB begründet wurde.
 
Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen (§ 483 ABGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der zu ersetzende Aufwand getätigt wurde.
 
Nach den Feststellungen haben sich hier die Beklagten und deren Vorgänger zunächst um die Erhaltung der Mauer nicht gekümmert, sodass sie die nachteiligen Einwirkungen auf ihr Gebäude selbst zu vertreten hatten. 2018 haben sie aber die Klägerin zur Instandsetzung aufgefordert und ihr die dafür anzuwendenden Maßnahmen freigestellt. Die Klägerin hat, indem sie der Aufforderung der Beklagten nachkam, einen Aufwand getätigt, der ihnen als Servitutsberechtigten selbst oblegen wäre. Es steht zudem fest, dass die von der Klägerin gewählte Methode der Neuerrichtung der Mauer alternativlos war.
 
Hat ein Dienstbarkeitsbelasteter den Aufwand, der nach den Grundsätzen des § 483 ABGB dem Berechtigten obliegt, allein getragen, so kann er nach stRsp dafür nach § 1042 ABGB Ersatz fordern. Da die Mauer für die Klägerin selbst keinen Nutzen mehr hatte, war sie nicht verhalten, sich an den Kosten der Neuerrichtung zu beteiligen.
 

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