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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Rücktritts nach § 11 Abs 1 FAGG

Hat sich die Beklagte nachträglich dazu entschieden, vom Ankauf der Wohnungen Abstand zu nehmen, so hat sie im Ergebnis die Leistungen der Maklerin nicht für sich in Anspruch genommen und die Ausübung des Rücktrittsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich

19. 03. 2024
Gesetze:   § 11 FAGG, § 18 FAGG
Schlagworte: Verbraucherschutzrecht, Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Rücktritt nach Beginn der Vertragserfüllung, Maklervertrag, Immobilienmakler, Rechtsmissbrauch

 
GZ 8 Ob 119/23t, 15.02.2024
 
OGH: Nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG hat der Verbraucher nach vollständiger Erbringung der Leistung kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen und der Verbraucher bestätigt hat, dass er den Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts soll den Unternehmer davor schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Leistung schon vollständig erbracht wurde. Nach der Rsp kann der Verbraucher seine Zustimmung auch durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens zum Ausdruck bringen. Dementsprechend besteht kein Zweifel, dass der Verbraucher seine Zustimmung im elektronischen Rechtsverkehr auch durch das Anklicken einer entsprechenden Schaltfläche erklären kann. Der Verlust des Rücktrittsrechts tritt aber nur ein, wenn sowohl eine Zustimmungserklärung des Verbrauchers als auch eine Bestätigung über seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts vorliegen.
 
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass dem Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. IdS kann die Ausübung des Rücktrittsrechts der Beklagten schon aufgrund ihres Interesses an der Abwehr des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Lehre geht von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 11 Abs 1 FAGG aus, wenn der Verbraucher in Kenntnis der Rechtslage den Vertrag gerade deshalb abschließt, um sich durch den nachträglichen Rücktritt einen Vorteil zu verschaffen.
 
Nach der Absicht des Gesetzgebers setzt das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG keine Schlechterfüllung des Vertragspartners voraus und ist auch an keine sonstigen Voraussetzungen geknüpft, sondern soll dem Verbraucher vielmehr eine Korrektur von Fehlentscheidungen im Fernabsatz ermöglichen. Hier hat sich die Beklagte nachträglich dazu entschieden, vom Ankauf der Wohnungen Abstand zu nehmen. Sie hat im Ergebnis die Leistungen der Klägerin nicht für sich in Anspruch genommen. Hier ist daher die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht rechtsmissbräuchlich.
 

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