Befand sie sich die Klägerin in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand auf der Intensivstation, so war ihr eine schriftliche oder detaillierte Aufklärung hinsichtlich der wissenschaftlichen Unterschiede der einzelnen Medikamente nicht zumutbar, zumal es hier auch keine alternative Behandlungsmöglichkeit gab
GZ 4 Ob 183/23z, 20.02.2024
OGH: Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten stellt die Rsp wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen. Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist auch unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität des Behandlungsfehlers. In diesen Fällen obliegt dem behandelnden Arzt (bzw dem Krankenhausträger) der Beweis, dass sich das Fehlverhalten im konkreten Fall mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ausgewirkt hat.
Richtig ist, dass hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Fall der Klägerin die Gabe von blutverdünnendem Enoxaparin (mit-)ursächlich für die Einblutungen in den Wirbelkanal war und einen chirurgischen Eingriff zur Behebung oder zumindest Verbesserung der entstandenen Lähmung verhinderte.
Die Beweislastumkehr findet aber nur statt, wenn ein Behandlungsfehler vorlag. Das ist aber hier nicht der Fall, denn nach den (keinen Denkgesetzen widersprechenden) Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die Gabe eines blutverdünnenden Medikaments und auch konkret des Wirkstoffs Enoxaparin zur Behandlung des Herzinfarkts der Klägerin ex ante den Regeln der ärztlichen Kunst.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wäre daher nur revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom OGH korrigiert werden müsste.
Eine solche Fehlbeurteilung kann die Klägerin nicht aufzeigen: Nach den Feststellungen befand sie sich in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand auf der Intensivstation, sodass ihr eine schriftliche oder detaillierte Aufklärung hinsichtlich der wissenschaftlichen Unterschiede der einzelnen Medikamente nicht zumutbar war, zumal es auch keine alternative Behandlungsmöglichkeit gab.