Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich
GZ Ra 2022/05/0023, 13.12.2023
VwGH: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 70a Abs 8 Wr BauO (in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung LGBl Nr 61/2020) dem Nachbarn in vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit einräumt, „bis längstens drei Monate nach Baubeginn (§ 124 Abs 2)“ näher genannte Rechte, ua auf Erhebung von Einwendungen, geltend zu machen. Diese verwiesene Bestimmung enthält jedoch keine Definition des Begriffs „Baubeginn“; vielmehr regelt § 124 Abs 2 Wr BauO ausschließlich die Fristen für die Baubeginnsanzeige und die Rechtsfolge, sollte mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen werden. Dh in dieser Bestimmung wird zwar ebenfalls auf den Baubeginn abgestellt, eine nähere Bestimmung dieses Begriffes unterbleibt aber.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 70a Wr BauO ergibt sich, dass § 124 Abs 2 letzter Satz Wr BauO (wonach eine Baubeginnsanzeige als nicht erstattet gilt, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird) für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Nachbareinwendungen nach § 70a Abs 8 Wr BauO nicht relevant ist. Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich. § 124 Abs 2a Wr BauO stellt im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen. Dem wird schließlich auch durch die in § 70a Abs 10 Wr BauO normierte Wiederaufnahmemöglichkeit des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens entsprochen, wonach ein mangelndes Verschulden eines Nachbarn, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, insbesondere dann vorliegt, wenn die Tafel gem § 124 Abs 2a Wr BauO nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Indem das VwG davon ausging, dass für den Beginn des Fristenlaufs von Nachbareinwendungen auf den angezeigten Baubeginn abzustellen sei, hat es die Rechtslage verkannt.