Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt; dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist
GZ Ra 2024/17/0001, 26.01.2024
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des VwG, dass der Revisionswerber nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gem § 60 Abs 2 AsylG 2005 für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 56 Asyl 2005 erfülle.
VwGH: Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 60 Abs 2 AsylG 2005 vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 setzt nämlich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist.
Das VwG traf Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht, welche es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte. Die Revision legt nicht dar, inwieweit wesentliche Umstände zugunsten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Revision „gute Deutschkenntnisse“ des Revisionswerbers ins Treffen führt, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Feststellung des VwG, wonach der Revisionswerber die Deutschprüfung auf Niveau A2 im Jahr 2023 „äußerst knapp“ bestanden habe, woraus sich „keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen“ lasse, unzutreffend sei. Zudem hat das VwG die selbständige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers in seine Interessenabwägung einbezogen, jedoch zutreffend berücksichtigt, dass der Revisionswerber dadurch - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt hat, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlte.
Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes enthält diese kein weiteres Vorbringen.