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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) – Zustands-/ Dauerdelikt (iZm GSpG)

Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm

18. 03. 2024
Gesetze:   § 31 VStG, § 22 VStG, § 52 GSpG
Schlagworte: Verjährungsfrist, Strafbarkeit, Zustands- / Dauerdelikt

 
GZ Ra 2022/12/0002, 15.11.2023
 
VwGH: Gem § 31 Abs 2 VStG beträgt die Frist für die Strafbarkeitsverjährung drei Jahre und beginnt mit dem in Abs 1 leg cit genannten Zeitpunkt. § 31 Abs 1 VStG stellt bei Dauerdelikten für den Beginn der Verjährungsfrist auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.
 
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm.
 
Der VwGH hat zur „unternehmerischen Beteiligung“ durch die Vermietung von Glücksspielgeräten iSd vierten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sowie zur „Veranstaltung“ iSd ersten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um Dauerdelikte handelt.
 
Durch das im vorliegenden Fall angelastete unternehmerische Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält.
 
Auch im vorliegenden Fall, in dem durch die Duldung von verbotenen Ausspielungen und die Beteiligung durch die Auszahlung erzielter Spielgewinne im Lokal der J GmbH das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht wurde, liegt ein Dauerdelikt vor. Da die dem Revisionswerber angelastete Tathandlung bis zum 6. August 2019 andauerte und die Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG somit erst mit diesem Zeitpunkt begonnen hat, war die dreijährige Frist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht abgelaufen.
 

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