Bei der Anwendung des § 69 Abs 3 AVG sowie des § 32 Abs 3 VwGVG kommt es allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs 3 VwGVG also des VwG, an
GZ Ra 2023/20/0399, 24.01.2024
VwGH: Gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VwG abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gem § 32 Abs 3 VwGVG kann - mit hier nicht relevanten Einschränkungen - unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 leg cit die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
Der VwGH hat in seiner zum VwGVG ergangenen Jud bereits dargelegt, dass sich die Rsp zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs 3 VwGVG übertragen lässt.
Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 iVm § 69 Abs 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.
Es ist somit in der Rsp bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des § 69 Abs 3 AVG sowie des § 32 Abs 3 VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs 3 VwGVG also des VwG, ankommt.