Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar
GZ Ra 2023/19/0385, 16.01.2024
Die Revision führt eine unwirksame Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Revisionswerber ins Treffen. Dem Revisionswerber sei nicht bewusst gewesen, dass die Ladung zur Verhandlung an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) ergehen würde und nicht an ihn. Es sei fraglich, ob die BBU vertretungsbefugt gewesen sei. Jedenfalls habe die BBU den Revisionswerber nicht über die Ladung zur mündlichen Verhandlung informiert.
VwGH: Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Aus dem vom VwG vorgelegten Verwaltungsgerichtsakt ergibt sich, dass das VwG die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2023 an den Revisionswerber - nach Zurücklegung der Vertretungsbefugnis durch die BBU und aufgrund der Aufgabe einer Abgabestelle durch den Revisionswerber - gem § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellte.
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, das auf die Voraussetzungen einer Zustellung nach § 8 Abs 2 ZustG keinen Bezug nimmt, nicht auf, dass das VwG bei der Zustellung der Ladung zu mündlichen Verhandlung an den Revisionswerber von eben diesen Voraussetzungen abgewichen wäre.