Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob § 235 Abs 5 ZPO auch dann vom Titelgericht anzuwenden ist, wenn die Gesamtrechtsnachfolge erst nach Schaffung des Titels eingetreten ist

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Berichtigung in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in höherer Instanz, zu erfolgen; darüber hinaus ist die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung nach der Rsp auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zulässig; dies betrifft allerdings nur Fälle, in denen die beklagte Partei bereits in der Klage und folglich auch im Zahlungsbefehl bzw Versäumungsurteil unrichtig bezeichnet worden war, sowie solche, in denen während des Verfahrens – also vor Rechtskraft der Entscheidung – eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten war; es geht in diesem Zusammenhang also stets um Fälle, in denen eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll

12. 03. 2024
Gesetze:   § 235 ZPO, § 9 EO, § 84 ZPO, § 85 ZPO
Schlagworte: Klagsänderung, Berichtigung der Parteienbezeichnung, Vergleich, Gesamtrechtsnachfolge

 
GZ 3 Ob 195/23g, 31.01.2024
 
OGH: Gem § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO.
 
Gem § 9 EO kann zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel benannten Verpflichteten die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung – nach Schaffung des Titels – von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
 
Zu einer Berichtigung der Parteienbezeichnung iSd § 235 Abs 5 ZPO kann es einerseits kommen, wenn die Partei in der Klage unrichtig bezeichnet wurde, und andererseits aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Partei.
 
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat eine Berichtigung in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in höherer Instanz, zu erfolgen. Darüber hinaus ist die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung nach der Rsp auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zulässig. Dies betrifft allerdings nur Fälle, in denen die beklagte Partei bereits in der Klage und folglich auch im Zahlungsbefehl bzw Versäumungsurteil unrichtig bezeichnet worden war, sowie solche, in denen während des Verfahrens – also vor Rechtskraft der Entscheidung – eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten war (so 9 Ob 151/03a [Umwandlung der beklagten GmbH in eine GmbH & Co KG] und 9 Ob 92/09h [Umstellung auf den Masseverwalter infolge Konkurseröffnung nach Einbringung der Klage gegen den späteren Schuldner]); es geht in diesem Zusammenhang also stets um Fälle, in denen eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll.
 
Demgegenüber ist im vorliegenden Fall die Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Klägerin (durch Verschmelzung) erst mit der nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgten Firmenbucheintragung eingetreten, sodass die klagende Partei im Vergleich noch richtig bezeichnet wurde. In dieser Konstellation ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nicht mehr § 235 Abs 5 ZPO einschlägig, sondern vielmehr § 9 EO. Sollte die Rechtsnachfolgerin der Klägerin daher beabsichtigen, aufgrund des Vergleichs Exekution gegen den Beklagten zu führen, hätte sie dem Exekutionsantrag einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, aus dem sich die Gesamtrechtsnachfolge ergibt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at