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Wirtschaftsrecht

OGH: Verjährung – zur schriftlichen Reklamation iSd § 32 Abs 2 CMR

Die schriftliche Reklamation gem Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen; es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann

12. 03. 2024
Gesetze:   Art 32 CMR
Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtvertrag, Verjährung, schriftliche Reklamation

 
GZ 7 Ob 123/23y, 24.01.2024
 
OGH: Gem Art 32 Abs 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung – soweit hier von Interesse – in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei (behaupteter) Beschädigung gem Art 32 Abs 1 lit a CMR mit dem Tag der Ablieferung des Gutes.
 
Gem Art 32 Abs 2 CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigelegten Belege zurücksendet.
 
Eine Schadensreklamation iSd Art 32 Abs 2 erster Satz CMR setzt voraus, dass der Frachtführer mit ihr für Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird. Das bedeutet, der Frachtführer muss auf die Tatsache des Bestehens von Schäden am Transportgut hingewiesen werden. Erforderlich ist die unmissverständliche Klarstellung, dass er für die Schäden am Transportgut auch einstehen soll, also eine Erklärung, aus der er seine Inanspruchnahme durch den Anspruchsteller entnehmen kann. Die schriftliche Reklamation gem Art 32 Abs 2 CMR soll dem Empfänger der Reklamation die Überprüfung derselben auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Es sind alle Urkunden beizuschließen, die notwendig sind, damit der Frachtführer zur Reklamation Stellung nehmen kann.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Klägerin jeweils übermittelten Zusammenstellungen der einzelnen Schadensfälle an den Sachverständigen der Transportversicherung – die auch gar nicht an die Frachtführerin gerichtet sind – seien keine unmissverständliche Einforderung von Ersatzansprüchen gegen die Beklagte als Frachtführerin, hält sich im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Rsp.
 

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