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Zivilrecht

OGH: Zur Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung

Die Bewilligung eines Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung verwendeten Rangordnungserklärung kommt nicht in Betracht

12. 03. 2024
Gesetze:   § 53 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, Treuhänder-Rangordnungserklärung, Abgabe, Vollmacht, Vertragserrichter

 
GZ 5 Ob 210/23b, 18.01.2024
 
OGH: § 53 Abs 1 GBG berechtigt den Eigentümer, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Für die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung sind entweder (§ 53 Abs 3 GBG) die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Gesuchs des Eigentümers erforderlich oder aber (§ 53 Abs 4 GBG) die Vorlage einer besonderen Urkunde, in der der Eigentümer sein Einverständnis zur Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung erklärt und seine Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls bedarf das Gesuch selbst keiner beglaubigten Unterschrift.
 
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53 Abs 4 GBG bedarf es für eine weitere neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage einer eigenen neuen Rangordnungserklärung. Dies dient dem Schutz des Eigentümers vor wiederholter Verwendung der von ihm abgegebenen Rangordnungserklärung. Die Bewilligung eines Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung verwendeten Rangordnungserklärung kommt nicht in Betracht. Auf den in § 53 Abs 4 GBG vorgesehenen Schutz kann der Liegenschaftseigentümer nicht wirksam verzichten.
 
Die Antragstellerin legte hier eine „neue“ Rangordnungserklärung vor Ablauf der Jahresfrist der ursprünglichen Anmerkung vor. Unterfertigt wurde diese allerdings nicht vom Liegenschaftseigentümer selbst, sondern von der Treuhänderin in deren Vollmachtsnamen unter Hinweis auf die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht. Ob die der Vertragserrichterin erteilte Vollmacht sich aber tatsächlich auch auf die Unterfertigung einer Rangordnungserklärung iSd § 53 Abs 4 GBG beziehen sollte, ist hier nicht klar: Zwar ist die Vollmacht umfangreich ausgestaltet, sie nennt iZm der Anmerkung der Rangordnung aber nur das Grundbuchsgesuch auf eine solche Anmerkung, nicht die Rangordnungserklärung selbst. Da sich im Kaufvertrag die verkaufende Partei ausdrücklich verpflichtete, rechtzeitig vor Ablauf der Rangordnung neuerlich eine Treuhänder-Rangordnungserklärung beglaubigt zu unterfertigen, kann dies durchaus so interpretiert werden, dass gerade die Abgabe einer (neuerlichen) Treuhänder-Rangordnungserklärung nicht von der Vollmacht erfasst sein sollte. Jedenfalls ist die Bedeutung der Vertragsbestimmung betreffend Vollmacht an die Vertragserrichterin (auch) zur Abgabe einer Treuhänder-Rangordnungserklärung auslegungsbedürftig und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht frei von Zweifel. Bereits aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Gesuch zutreffend abgewiesen.
 

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