Der Bereicherungsschuldner ist jedenfalls unredlich, sobald er vom (eigenen oder fremden) Gestaltungsrecht und damit von seiner Rückstellungspflicht Kenntnis erlangt hat
GZ 3 Ob 202/23m, 31.01.2024
OGH: Nach Auflösung eines Vertrags (hier durch Anfechtung wegen Irrtums) hat gem § 877 ABGB iVm §§ 1435 ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese - über Einrede des Beklagten oder aufgrund des Anbots des Klägers - nur Zug um Zug erfüllt zu werden.
Bei Leistung eines Geldbetrags (hier durch die Klägerin als Käuferin) wird (vom Bereicherungsschuldner) die Rückzahlung des Erhaltenen geschuldet. Demgegenüber ist der primäre Bereicherungsanspruch des beklagten Verkäufers auf die Rückgabe der vom Käufer empfangenen Leistung, also auf Rückgabe der Sache bzw des Kaufgegenstands in natura, gerichtet. Ist dieser primäre Anspruch unmöglich oder untunlich, so schuldet der Bereicherungsschuldner (hier die Klägerin) Wertersatz nach Maßgabe des erlangten Vorteils.
Vorteil iSd § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist. Ein verschaffter Vorteil kann demnach im Eigentumserwerb, im Gebrauch oder Verbrauch der Sache oder in einer wirksamen Weiterveräußerung bestehen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des Vorteils ist grundsätzlich jener der Nutzengewinnung (hier durch Weiterveräußerung).
Die Höhe des Wertersatzes hängt davon ab, ob der Bereicherungsschuldner redlich oder unredlich war. Der Bereicherungsschuldner ist jedenfalls unredlich, sobald er vom (eigenen oder fremden) Gestaltungsrecht und damit von seiner Rückstellungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Der redliche Bereicherungsschuldner muss grundsätzlich den objektiven Verkehrswert der Sache ersetzen, oder - bei bereits erfolgter Nutzenrealisierung - lediglich den darunter liegenden tatsächlich erzielten Vorteil (Gebrauchsentgelt, Ersparnis oder Veräußerungserlös).
Der unredliche Bereicherungsschuldner hat hingegen zumindest den Verkehrswert zu ersetzen, ohne sich auf einen tatsächlich geringeren Vorteil (Ersparnis oder Erlös) berufen zu können. Erzielt der unredliche Bereicherungsschuldner einen höheren Veräußerungserlös als den auf dem Markt erzielbaren Wert (Verkehrswert), so hat er auch diesen zu vergüten, sofern der höhere Preis nicht durch wesentliche eigene Beträge (Aufwendungen oder sonstige Tätigkeiten) des Bereicherungsschuldners zustande kam.