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Zivilrecht

OGH: Zur Vorteilsanrechnung („Dieselskandal“)

Aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen ungewissen und daher eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs besteht nach unionsrechtlichen Grundsätzen ein objektiver Minderwert, der als Abschlag vom gezahlten marktüblichen Kaufpreis nach § 273 ZPO einzuschätzen ist; eine Vorteilsanrechnung hat aufgrund der objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht zu erfolgen

12. 03. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1332 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EG, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fahrzeug, Kfz, Pkw, Hersteller, Abschalteinrichtung, Wertminderung, Ausmittlung, Vorteilsanrechnung, objektiv-abstrakte Schadensberechnung, Dieselskandal

 
GZ 3 Ob 203/23h, 31.01.2024
 
OGH: Nach der Rsp des OGH schließt die Möglichkeit des Naturalersatzes für den Käufer die Geltendmachung eines objektiven Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nicht aus. Der EuGH bejaht den Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags, also bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs. Der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu ersetzende Minderwert ist nach der objektiv-abstrakten Schadensberechnung iSd § 1332 ABGB zu ermitteln. Der Minderwert ist dabei unter Heranziehung des § 273 ZPO durch einen Abschlag vom gezahlten (marktüblichen) Kaufpreis in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % zu ermitteln. Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist die Differenz der gemeinen Werte des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung ohne Rücksicht auf die Rückwirkung des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des Geschädigten.
 
Die von der Beklagten argumentierte Vorteilsanrechnung betrifft die Berechnung der Schadenshöhe, weshalb ein solcher vermeintlicher (Gegen-)Anspruch nicht als Gegenforderung geltend zu machen ist. Allgemein setzt eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung voraus, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat. Es muss sich demnach um zeitlich und sachlich kongruente Vorteile handeln, die durch das pflichtwidrige Handeln entstehen oder wenigstens im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
 
Die Vorteilsanrechnung setzt idR eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, ist es doch bei der objektiv-abstrakten Berechnung beispielsweise unerheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Bei objektiv-abstrakter Schadensberechnung ist ein Vorteil nach der Rsp daher nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist. Im Anlassfall sind daher die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung bei der vorzunehmenden objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht gegeben. Aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen ungewissen und daher eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs besteht nach unionsrechtlichen Grundsätzen ein objektiver Minderwert, der als Abschlag vom gezahlten marktüblichen Kaufpreis nach § 273 ZPO einzuschätzen ist; eine Vorteilsanrechnung hat aufgrund der objektiv-abstrakten Schadensberechnung nicht zu erfolgen.
 

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