Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist
GZ Ra 2023/11/0164, 17.01.2024
In der Revision wird geltend gemacht, die Führerscheinbehörde wäre auf Grund des § 29 Abs 1 FSG im Hinblick auf die außerordentlich lange Verfahrensdauer des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet gewesen, das ausgesetzte Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung selbst fortzusetzen. Es fehle Rsp dazu, ob eine solche Verpflichtung der Behörde bestehe.
VwGH: Erkennbar als Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt wird das „Recht auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens iSd § 29 Abs 1 FSG“, in dem der Revisionswerber dadurch verletzt sei, dass das bis zur Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzte Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung „nicht vor dem 30.08.2022“ - dem Zeitpunkt der Gewährung von Parteiengehör im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach Erlassung des Erkenntnisses des VwG im Verwaltungsstrafverfahren - von der belBeh fortgeführt worden sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG schon deswegen nicht aufgezeigt, weil es sich - wie sich auch anhand des Revisionspunktes zeigt - lediglich gegen das Vorgehen der belBeh im Verfahren zur Erlassung des (Vorstellungs-)Bescheides vom 23. September 2022, nicht jedoch gegen das angefochtene Erkenntnis richtet. Dass und warum dieses Erkenntnis aber im Hinblick darauf, ob die belBeh der Bestimmung des § 29 Abs 1 FSG entsprochen hat, rechtswidrig wäre, legt die Revision nicht dar. Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfrage ab.
Im Übrigen hat der VwGH schon ausgesprochen, dass die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens auch nicht deshalb unzulässig ist, weil im § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist.