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Fremdenrecht

VwGH: Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt

11. 03. 2024
Gesetze:   § 9 BFA-VG
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessenabwägung, Kind, verlässliche Kontakte, soziale Medien

 
GZ Ra 2023/19/0243, 29.12.2023
 
VwGH: Der VwGH hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt. Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen.
 
Demgemäß kam für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im vorliegenden Fall der Frage, ob das gemeinsame Familienleben der Revisionswerberin und ihrer Eltern im Herkunftsstaat fortgeführt werden könnte, maßgebliche Bedeutung zu. Das VwG ging zwar von der Fortsetzung des Familienlebens im Irak aus, begründete diese Annahme jedoch lediglich mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Mutter der Revisionswerberin sowie ferner damit, ihr Vater habe vor dem VwG bekannt gegeben, dass er „selbstverständlich“ die Revisionswerberin und deren Mutter in den Irak „freiwillig“ begleiten werde. Dies greift schon deshalb zu kurz, weil sich das VwG offensichtlich auf eine Aussage des Vaters der Revisionswerberin als Zeuge im Verfahren ihrer Mutter in der Verhandlung vom 29. November 2021 bezog, die somit im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses bereits längere Zeit zurücklag und im Übrigen die Annahme des VwG in dieser Form auch nicht zu stützen vermochte (S 14 der Niederschrift: „Ja, sicher. Ich habe aber selbst Probleme. Wenn Sie das so entscheiden würden, dann schicken Sie uns in den Tod...“). Zudem betonte auch die Mutter der Revisionswerberin in ihrer Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren, dass ihr Lebensgefährte nicht in den Irak wolle.
 

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