Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei
GZ Ra 2023/17/0136, 30.11.2023
Die belBeh hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt.
VwGH: Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.