Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag iSv Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, der mangels zulässiger Rechtswahl zur Anwendung des Rechts des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Anwalts führt, also gem Art 19 Rom I-VO zum Recht des Ortes der Hauptniederlassung des Anwalts, was grundsätzlich mit dem Recht des Kanzlei- oder Praxisorts gleichzusetzen ist
GZ 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
OGH: Es kann hier dahinstehen, ob der klägerische Anspruch (aus der „Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsabschluss, nämlich Nennen eines falschen Kontos) aus kollisionsrechtlicher Sicht vertraglich oder außervertraglich zu qualifizieren ist. Diese Frage wäre zwar verordnungsautonom zu beurteilen. Beide VO führen aber zur Anwendung österreichischen Rechts:
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag iSv Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, der mangels zulässiger Rechtswahl zur Anwendung des Rechts des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Anwalts führt, also gem Art 19 Rom I-VO zum Recht des Ortes der Hauptniederlassung des Anwalts, was grundsätzlich mit dem Recht des Kanzlei- oder Praxisorts gleichzusetzen ist. Da hier die Beklagten ihren Sitz in Österreich haben, käme für die von der Klägerin relevierte Aufklärungspflichtverletzung durch österreichische RAe österreichisches Recht zur Anwendung.
Qualifizierte man den Anspruch demgegenüber als außervertraglich, wäre zwar grundsätzlich nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts maßgebend. Nähere Feststellungen dazu fehlen, insbesondere steht nicht fest, wo und ausgehend von welchem Konto die Überweisung auf das „falsche“ Konto erfolgte. Allerdings ist nach Art 4 Abs 3 Rom II-VO dann, wenn die unerlaubte Handlung nach der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Abs 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich nach Art 4 Abs 3 S 2 Rom II-VO insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.
Aufgrund einer Zusammenschau der Elemente besteht hier kein Zweifel an einer offensichtlich engeren Verbindung des (angeblich) schädigenden Verhaltens - der „unerlaubten Handlung“ iSv Art 4 Abs 3 Rom I-VO - zu Österreich. Da sich aus dem klaren Wortlaut von Art 4 Abs 3 Rom I-VO ergibt, dass diese Frage ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist (auch) insofern kein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich.