Eine Schlüssigstellung des Begehrens erfordert idR neues Tatsachenvorbringen, was über das Maß der bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinausgeht
GZ 3 Ob 208/23v, 31.01.2024
OGH: Grundsätzlich sind alle Einwendungen iSd § 35 EO schon in der Klage geltend zu machen. Während des Oppositionsverfahrens darf der Kläger ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime daher nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung in der Klage nicht möglich war, weil der Kläger diese nicht kannte oder diese noch nicht eingetreten waren.
Demgegenüber sind bloß nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen bzw präzisieren oder richtigstellen, ergänzen oder erläutern. Bei der Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen und diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. IdS erfordert etwa eine Schlüssigstellung des Begehrens idR neues Tatsachenvorbringen, was über das Maß der bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinausgeht.
Die hier von der Klägerin zum als Gegenforderung geltend gemachten entgangenen Deckungsbeitrag ins Treffen geführte Reduzierung des Vertragswerts erfolgte nach ihrem eigenen Vorbringen bereits vor Einbringung der Klage.
Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin konkretes Vorbringen zu den geltend gemachten Schadenersatzbeträgen bereits früher möglich gewesen wäre und die erst in der Verhandlung erfolgte Aufschlüsselung ihres Schadens gegen die Eventualmaxime verstoße, weshalb die Oppositionsklage zur Gänze abzuweisen sei, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Beim Vorbringen in der Verhandlung handelte es sich somit nicht nur um präzisierende, sondern um neue Tatsachenbehauptungen, wobei die anspruchsbegründenden Umstände der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bekannt waren.