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Verfahrensrecht

OGH: Gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des (wohnrechtlichen Außerstreit-)Verfahrens

Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer gem § 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 1. Satz AußStrG grundsätzlich eine Sachentscheidung des OGH

05. 03. 2024
Gesetze:   § 28 AußStrG, § 26 AußStrG, § 37 MRG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Mietrecht, Ruhen des Verfahrens

 
GZ 5 Ob 227/23b, 15.01.2024
 
OGH: Die Parteien gaben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 29. 12. 2023 dem Erstgericht „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
 
Gem der auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbaren (§ 37 Abs 3 1. Satz MRG) Bestimmung des § 28 Abs 1 AußStrG kann in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde. Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer gem § 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 1. Satz AußStrG grundsätzlich eine Sachentscheidung des OGH.
 
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
 

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