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Verfahrensrecht

OGH: Zum Recht der Parteien auf „Übermittlung einer Aktenkopie“

Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern

05. 03. 2024
Gesetze:   § 219 ZPO, § 22 AußStrG, § 89i GOG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Akteneinsicht, Übermittlung einer Aktenkopie, Ablichtungen, technische Möglichkeiten, personelle Möglichkeiten, Personalmangel, fair trial

 
GZ 3 Ob 221/23f, 31.01.2024
 
OGH: Gem § 22 AußStrG sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der ZPO über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sinngemäß anzuwenden. Die Frage der Akteneinsicht und des Anspruchs auf eine Aktenkopie ist hier demnach nach § 219 ZPO zu beurteilen. Danach können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
 
Der OGH sprach zwar im Jahre 1929 aus, dass die Berechtigung der Parteien zum Verlangen nach Abschriften von Akten ihre natürlichen Grenzen habe. Die Parteien könnten zwar Abschriften von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden Akten verlangen, aber nur soweit ein ernstliches Bedürfnis danach bestehe. Diese E erging aber zu einer Zeit, in der es noch keine Kopiergeräte und Drucker gab. Sie ist nicht nur durch die zwischenzeitliche technische und einfachgesetzliche, sondern auch die verfassungsrechtliche Entwicklung überholt, konkret durch die Vorschrift des Art 6 EMRK.
 
Nach § 89i Abs 1 GOG haben die Parteien, soweit ihnen ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, (nur) „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten“. Das GOG verweist in verschiedenen Bestimmungen auf die „technischen und personellen Möglichkeiten“ (zB in § 80 Abs 2 und in § 91b Abs 2, 3 und 5), in anderen nur auf die „technischen Möglichkeiten“ (zB in § 89c Abs 2 und 5 sowie im hier relevanten § 89i Abs 1). Es ist jeweils von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, weshalb sich verbietet, die personellen als von den technischen Möglichkeiten miterfasst zu betrachten.
 
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist damit eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern. Es ist Aufgabe der Justizverwaltung, die Gerichte personell so auszustatten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten - hier: Anfertigung und Übermittlung einer Aktenkopie - entsprechen können. Dass die technischen Voraussetzungen für die Erstellung von Aktenkopien beim Erstgericht vorhanden sind, steht außer Zweifel.
 

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