Die Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen gehört zu den typisch von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten und fällt daher in deren Vertretungsmonopol
GZ 4 Ob 5/24z, 25.01.2024
OGH: Das Vertretungsrecht des RA umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (§ 8 Abs 1 RAO). Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den RAen vorbehalten. § 8 RAO stellt auf „das typische Berufsbild des RA und die traditionellerweise von RAen ausgeübten Tätigkeiten ab“. Der Begriff der „Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten“ in § 8 Abs 1 RAO umfasst damit nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den RAen vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird.
Im Anlassfall bietet die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr Abmahnungen bei Besitzstörungen an. Durch ihr Geschäftsmodell werden Personen, deren Besitz durch Handlungen Dritter gestört wurden, unterstützt. Die Antragsgegnerin offeriert ihren Kunden, dass deren Besitz geschützt wird. Durch eine Unterlassungserklärung und den von den Störern mit einer Zahlung abzulösenden „Verzicht auf die Klagsführung“ will die Antragsgegnerin ihre (in ihrem Besitz gestörten) Kunden vor weiteren Besitzstörungshandlungen schützen. Das korrespondiert mit den zentralen Werbebotschaften der Antragsgegnerin „Zupf di, …Wir schützen Ihren Besitz“, „Wir schützen ganz gezielt den Besitz von Herrn und Frau Österreicher“. Den Kunden wird empfohlen, nicht selbst zu klagen, sondern die Antragsgegnerin zu beauftragen. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zielt damit zentral darauf ab, die Interessen des besitzenden Kunden gegenüber dem Besitzstörer zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche des Kunden außerprozessual durchzusetzen.
Ungeachtet des mit der gegenständlichen Konstruktion verbundenen Umstands, dass die Antragsgegnerin gegenüber den störenden Dritten formal nicht als Vertreterin der Kunden auftritt, liegt im Anlassfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der RAe vor, weil die Antragsgegnerin ihre Kunden außergerichtlich dahin unterstützt, dass deren verletzte Rechte durchgesetzt werden. Die Antragsgegnerin bietet damit eine traditionellerweise von RAen ausgeübte Tätigkeit an.