Im Rahmen der gebotenen bloßen Grobprüfung, ob die Genehmigung der Zustimmung zum „Antragsformular“ des Landes Kärnten dem Wohl der Betroffenen entspricht, weil sie zwar auf (erhebliche) Ansprüche verzichtet, die Rückzahlung der zu viel geleisteten Beträge der letzten drei Jahre aber unverzüglich erhält, ist zu bedenken, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter bei Ablehnung des verlangten Verzichts nicht dazu gezwungen wäre, die zu viel geleisteten erhöhten Familienbeihilfebeträge für sämtliche Jahre ab der Unterbringung der Betroffenen zur Gänze einzuklagen; sollte das Land Kärnten die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfebeträge für die Jahre 2020 bis 2022 tatsächlich auch bei Ablehnung der Verzichtserklärung verweigern, könnten diese – auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 192/22m mit guten Erfolgsaussichten (und daher mit wahrscheinlichem Kostenersatz) – eingeklagt werden; dass die Vorinstanzen die Genehmigung für die Verzichtserklärung versagten, ist daher keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
GZ 5 Ob 191/23h, 30.01.2024
OGH: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. Die genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Voraussetzungen für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Abzustellen ist darauf, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Dem Pflegschaftsgericht obliegt dabei die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klage im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch eine Belastung mit Prozesskosten. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Revisionsrekurswerberin geht in ihrem Rechtsmittel – unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 126/22a – selbst davon aus, dass die Verjährungsfrage im Genehmigungsverfahren nicht zu beurteilen ist und eine Vermögensverminderung im Hinblick auf eine allenfalls maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist im konkreten Fall nicht auszuschließen ist. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zieht sie insoweit nicht in Zweifel. Dass die Rekursentscheidung mit höchstgerichtlicher Rsp in Widerspruch stünde, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet.
Als einziges Argument führt der Revisionsrekurs ins Treffen, die Genehmigung der Verzichtserklärung entspreche hier ausnahmsweise dem Wohl der Betroffenen, weil sie bei Abgabe dieser Erklärung zeitnah und ohne gerichtliche Auseinandersetzung die Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe vom Land Kärnten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erhalten würde, während sie bei Versagen dieser Genehmigung die geleistete Familienbeihilfe ab Beginn der Heimunterbringung einklagen müsste, was mit erheblichem Prozesskostenrisiko verbunden wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revisionsrekurswerberin damit nicht auf.
Im Rahmen der gebotenen bloßen Grobprüfung, ob die Genehmigung der Zustimmung zum „Antragsformular“ des Landes Kärnten dem Wohl der Betroffenen entspricht, weil sie zwar auf (erhebliche) Ansprüche verzichtet, die Rückzahlung der zu viel geleisteten Beträge der letzten drei Jahre aber unverzüglich erhält, ist zu bedenken, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter bei Ablehnung des verlangten Verzichts nicht dazu gezwungen wäre, die zu viel geleisteten erhöhten Familienbeihilfebeträge für sämtliche Jahre ab der Unterbringung der Betroffenen zur Gänze einzuklagen; sollte das Land Kärnten die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfebeträge für die Jahre 2020 bis 2022 tatsächlich auch bei Ablehnung der Verzichtserklärung verweigern, könnten diese – auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 192/22m mit guten Erfolgsaussichten (und daher mit wahrscheinlichem Kostenersatz) – eingeklagt werden. Dass die Vorinstanzen die Genehmigung für die Verzichtserklärung versagten, ist daher keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.