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Zivilrecht

OGH: Zur Gewährung und Einstellung von Unterhaltsvorschüssen

Eine Aliquotierung des Unterhaltsvorschusses für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd

05. 03. 2024
Gesetze:   § 17 UVG, § 1418 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Gewährung, Einstellung, Herabsetzung, Unterhaltszahlungsperiode, Kalendermonat, Vorauszahlung, Aliquotierung, Bruchteile

 
GZ 10 Ob 44/23b, 19.12.2023
 
OGH: Nach § 1418 S 2 ABGB sind Alimente wenigstens auf einen Monat im Voraus zu bezahlen. Diese Vorausleistung soll rechtzeitig die Mittel gewähren, sodass der Unterhaltsberechtigte keinen Mangel leidet. Die Rsp leitet daraus ab, dass einerseits der Zeitraum eines Monats - und hier gemeint eines Kalendermonats - als regelhafte Unterhaltszahlungsperiode bestimmt ist und andererseits Unterhaltsleistungen in Geld bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig sind.
 
Aus dieser auf Kalendermonate abstellenden Rsp zur Vorauszahlungspflicht ergibt sich weiters, dass sich die Änderung der für die Unterhaltspflicht maßgebenden Verhältnisse erst mit dem darauf folgenden Monatsersten auswirkt, also erst mit dieser geringfügigen zeitlichen Verzögerung eine Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht auslösen kann. Nach der Regelung des § 1418 S 2 ABGB entfalten daher geänderte Umstände, also auch Gründe, die eine Herabsetzung oder Einstellung des Unterhalts rechtfertigen, ihre Wirksamkeit immer erst mit dem darauf folgenden Monatsersten.
 
Auch im Unterhaltsvorschussverfahren werden alle für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse bei allen Vorschussformen monatsbezogen erfasst. Nach § 17 Abs 1 UVG sind die Unterhaltsvorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen (vgl auch § 8 UVG). Der Gesetzgeber geht im Hinblick auf die Parallelität des Unterhaltsrechts mit dem Unterhaltsvorschussrecht davon aus, dass diese Norm der Regel des § 1418 S 2 ABGB entspricht. Die Änderung der Vorschüsse ist im Fall deren Herabsetzung oder Erhöhung mit dem auf den Eintritt des Herabsetzungsgrundes folgenden bzw dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen (§ 19 Abs 1 und 2 UVG. Eine Aliquotierung für Bruchteile von Monaten ist dem UVG fremd.
 
Dass Vorschüsse monatsbezogen gewährt werden, ergibt sich auch aus weiteren Bestimmungen des UVG: Von der monatlichen Gewährung von Vorschüssen sprechen die §§ 6, 13 Abs 1 Z 1 und § 24 UVG. Die Einstellung der Vorschüsse ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist (§ 20 Abs 2 UVG).
 
 

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