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Zivilrecht

OGH: Zur Löschungsklage nach § 61 GBG

Das materiell richtige dingliche Recht bestimmt sich nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, die der Einverleibung zugrunde liegt; der maßgebende Inhalt der Vereinbarung ist durch Auslegung nach allgemein anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln

05. 03. 2024
Gesetze:   § 61 GBG, § 1 BauRG, §§ 914 f ABGB
Schlagworte: Grundbuch, Löschungsklage, Verstoß gegen materielle Rechtslage, Baurecht, Begründung, Einräumung, Baurechtsvertrag, Grundbuchsurkunde, Auslegung, Bauausführung

 
GZ 3 Ob 220/23h, 31.01.2024
 
OGH: Mit Löschungsklage kann nur einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage begegnet werden. Dabei ist geltend zu machen, dass die grundbücherliche Eintragung nicht der materiellen Rechtslage entspricht, also eine materiell unrichtige Eintragung vorliegt. Voraussetzung für die Löschungsklage ist demnach die Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers sowie die materielle Fehlerhaftigkeit der Eintragung im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Die Klage auf Löschung einer ungültigen Eintragung wird daher gewährt, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom bücherlich Berechtigten angefochten wird. Die Löschungsklage setzt somit voraus, dass bereits im Zeitpunkt der bekämpften Eintragung die materielle Fehlerhaftigkeit der Eintragung zu Gunsten des Beklagten vorlag und steht im Fall einer ursprünglichen Nichtigkeit (Geschäftsunfähigkeit, Scheingeschäft, Nichteintritt einer Bedingung, Nichteinhaltung der nötigen Form für bestimmte Rechtsgeschäfte) zur Verfügung; zudem genügt auch die ex tunc-Anfechtung wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die bekämpfte Einverleibung beruht. Das materiell richtige dingliche Recht bestimmt sich nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, die der Einverleibung zugrunde liegt. Der maßgebende Inhalt der Vereinbarung ist durch Auslegung nach allgemein anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln, weshalb es grundsätzlich nicht nur auf den objektiven Wortlaut der Vertragsurkunde ankommt.
 
Im Anlassfall ist strittig, welcher von mehreren Einreichplänen der Beurteilung des Baurechtsvertrages zugrunde zu legen ist.
 
Diese Beurteilung richtet sich nach der der bücherlichen Eintragung des Baurechts zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung. Nicht maßgebend ist demgegenüber die rein faktische Gestaltung des Bauwerks. Demnach kommt es nicht auf den Ist-Zustand der Bauausführung, sondern auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden vertraglichen Konsens oder eine allfällige nachträgliche Konsensänderung zwischen den Parteien des Baurechtsvertrags an.
 

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